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Steuerbonus für Handwerkerleistungen (01.01.2009)
Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommenssteuer, auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens jedoch um 1.200 € pro Jahr und Haushalt.
Das gilt nicht für öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen (z.B. KFW) oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.
Zum Ansatz kommen nur die Arbeitskosten (Lohnkosten) einer Handwerkerrechnung, die Materialkosten sind nicht abzugsfähig. Der Anteil der Arbeitskosten muss grundsätzlich in der Rechnung gesondert ausgewiesen sein. Barzahlungen sind nicht begünstigt, die Überweisung erfolgt auf das Konto des Handwerksbetriebes.
(§ 35a Abs. 3 EStG.)